§ 173 BGB

§ 173 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis


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§ 173 BGB - Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.


Stand: 14.03.2023





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