§ 724 BGB

§ 724 Bürgerliches Gesetzbuch - Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft


 ◄     BGB     ► 


   

§ 724 BGB - Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

724-BGB-Haftung