§ 55 BGB

§ 55 Bürgerliches Gesetzbuch - Zuständigkeit für die Registereintragung


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Kapitel 2 Eingetragene Vereine

   

§ 55 BGB - Zuständigkeit für die Registereintragung

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.


Stand: 14.03.2023





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