§ 1840 BGB

§ 1840 Bürgerliches Gesetzbuch - Bargeldloser Zahlungsverkehr


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1840 BGB - Bargeldloser Zahlungsverkehr

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

1.
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2.
Auszahlungen an den Betreuten.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1840-BGB-Haftung