§ 1227 BGB

§ 1227 Bürgerliches Gesetzbuch - Schutz des Pfandrechts


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§ 1227 BGB - Schutz des Pfandrechts

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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