§ 1227 Bürgerliches Gesetzbuch - Schutz des Pfandrechts
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Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023