§ 1714 BGB

§ 1714 Bürgerliches Gesetzbuch - Eintritt der Beistandschaft


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§ 1714 BGB - Eintritt der Beistandschaft

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.


Stand: 14.03.2023





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