§ 289 BGB

§ 289 Bürgerliches Gesetzbuch - Zinseszinsverbot


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§ 289 BGB - Zinseszinsverbot

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.


Stand: 14.03.2023





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