§ 741 BGB

§ 741 Bürgerliches Gesetzbuch - Gemeinschaft nach Bruchteilen


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Titel 17 Gemeinschaft

   

§ 741 BGB - Gemeinschaft nach Bruchteilen

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).


Stand: 14.03.2023





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