§ 2223 BGB

§ 2223 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermächtnisvollstrecker


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§ 2223 BGB - Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.


Stand: 14.03.2023





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