§ 2118 BGB

§ 2118 Bürgerliches Gesetzbuch - Sperrvermerk im Schuldbuch


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§ 2118 BGB - Sperrvermerk im Schuldbuch

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.


Stand: 14.03.2023





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