§ 1855 BGB

§ 1855 Bürgerliches Gesetzbuch - Erklärung der Genehmigung


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Unterkapitel 5 Genehmigungserklärung

   

§ 1855 BGB - Erklärung der Genehmigung

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.


Stand: 14.03.2023





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