§ 1089 BGB

§ 1089 Bürgerliches Gesetzbuch - Nießbrauch an einer Erbschaft


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1089 BGB - Nießbrauch an einer Erbschaft

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1089-BGB-Haftungsausschluss