§ 1089 BGB

§ 1089 Bürgerliches Gesetzbuch - Nießbrauch an einer Erbschaft


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§ 1089 BGB - Nießbrauch an einer Erbschaft

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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