§ 731 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfahren bei Auseinandersetzung
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Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
Stand: 14.03.2023