§ 1076 BGB

§ 1076 Bürgerliches Gesetzbuch - Nießbrauch an verzinslicher Forderung


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§ 1076 BGB - Nießbrauch an verzinslicher Forderung

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.


Stand: 14.03.2023





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