§ 2119 BGB

§ 2119 Bürgerliches Gesetzbuch - Anlegung von Geld


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§ 2119 BGB - Anlegung von Geld

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.


Stand: 14.03.2023





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