§ 1677 BGB

§ 1677 Bürgerliches Gesetzbuch - Beendigung der Sorge durch Todeserklärung


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§ 1677 BGB - Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.


Stand: 14.03.2023





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