§ 1566 BGB

§ 1566 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermutung für das Scheitern


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§ 1566 BGB - Vermutung für das Scheitern

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

§ 1566 Abs. 2 : Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u. a. -


Stand: 14.03.2023





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