§ 28 BGB

§ 28 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschlussfassung des Vorstands


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 28 BGB - Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

28-BGB-Haftungsausschluss