§ 28 BGB

§ 28 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschlussfassung des Vorstands


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§ 28 BGB - Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.


Stand: 14.03.2023





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