§ 1584 Bürgerliches Gesetzbuch - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Sie sind hier.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Stand: 14.03.2023