§ 1584 BGB

§ 1584 Bürgerliches Gesetzbuch - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1584 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1584-BGB-Haftungsausschluss