§ 203 Bürgerliches Gesetzbuch - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
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Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Stand: 14.03.2023