§ 2214 Bürgerliches Gesetzbuch - Gläubiger des Erben
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Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Stand: 14.03.2023