§ 2032 Bürgerliches Gesetzbuch - Erbengemeinschaft
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Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.