§ 213 Bürgerliches Gesetzbuch - Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Sie sind hier.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Stand: 14.03.2023