§ 2219 BGB

§ 2219 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung des Testamentsvollstreckers


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2219 BGB - Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2219-BGB-Haftungsausschluss