§ 1011 BGB

§ 1011 Bürgerliches Gesetzbuch - Ansprüche aus dem Miteigentum


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1011-BGB-Haftungsausschluss