§ 1011 BGB

§ 1011 Bürgerliches Gesetzbuch - Ansprüche aus dem Miteigentum


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§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.


Stand: 14.03.2023





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