§ 2134 BGB

§ 2134 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigennützige Verwendung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2134 BGB - Eigennützige Verwendung

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2134-BGB-Haftung