§ 1307 BGB

§ 1307 Bürgerliches Gesetzbuch - Verwandtschaft


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§ 1307 BGB - Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.


Stand: 14.03.2023





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