§ 1198 BGB

§ 1198 Bürgerliches Gesetzbuch - Zulässige Umwandlungen


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§ 1198 BGB - Zulässige Umwandlungen

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.


Stand: 14.03.2023





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