§ 1198 Bürgerliches Gesetzbuch - Zulässige Umwandlungen
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Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Stand: 14.03.2023