§ 710 BGB

§ 710 Bürgerliches Gesetzbuch - Übertragung der Geschäftsführung


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§ 710 BGB - Übertragung der Geschäftsführung

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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