§ 1222 BGB

§ 1222 Bürgerliches Gesetzbuch - Pfandrecht an mehreren Sachen


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§ 1222 BGB - Pfandrecht an mehreren Sachen

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.


Stand: 14.03.2023





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