§ 2309 BGB

§ 2309 Bürgerliches Gesetzbuch - Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2309-BGB-Haftung