§ 600 BGB

§ 600 Bürgerliches Gesetzbuch - Mängelhaftung


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§ 600 BGB - Mängelhaftung

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


Stand: 14.03.2023





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