§ 1203 Bürgerliches Gesetzbuch - Zulässige Umwandlungen
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Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Stand: 14.03.2023