§ 1203 BGB

§ 1203 Bürgerliches Gesetzbuch - Zulässige Umwandlungen


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§ 1203 BGB - Zulässige Umwandlungen

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.


Stand: 14.03.2023





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