§ 375 BGB

§ 375 Bürgerliches Gesetzbuch - Rückwirkung bei Postübersendung


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§ 375 BGB - Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.


Stand: 14.03.2023





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