§ 758 BGB

§ 758 Bürgerliches Gesetzbuch - Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs


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§ 758 BGB - Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.


Stand: 14.03.2023





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