§ 302 BGB

§ 302 Bürgerliches Gesetzbuch - Nutzungen


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§ 302 BGB - Nutzungen

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.


Stand: 14.03.2023





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