§ 1059b BGB

§ 1059b Bürgerliches Gesetzbuch - Unpfändbarkeit


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§ 1059b BGB - Unpfändbarkeit

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.


Stand: 14.03.2023





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