§ 2010 BGB

§ 2010 Bürgerliches Gesetzbuch - Einsicht des Inventars


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§ 2010 BGB - Einsicht des Inventars

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.


Stand: 14.03.2023





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