§ 2211 BGB

§ 2211 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügungsbeschränkung des Erben


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§ 2211 BGB - Verfügungsbeschränkung des Erben

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.




Stand: 14.03.2023





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