§ 207 Bürgerliches Gesetzbuch - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
(2) § 208 bleibt unberührt.