§ 150 BGB

§ 150 Bürgerliches Gesetzbuch - Verspätete und abändernde Annahme


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§ 150 BGB - Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.




Stand: 14.03.2023





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