§ 2226 BGB

§ 2226 Bürgerliches Gesetzbuch - Kündigung durch den Testamentsvollstrecker


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§ 2226 BGB - Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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