§ 2107 BGB

§ 2107 Bürgerliches Gesetzbuch - Kinderloser Vorerbe


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2107 BGB - Kinderloser Vorerbe

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2107-BGB-Haftungsausschluss