§ 431 BGB

§ 431 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung


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§ 431 BGB - Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.


Stand: 14.03.2023





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431-BGB-Haftung