§ 1422 BGB

§ 1422 Bürgerliches Gesetzbuch - Inhalt des Verwaltungsrechts


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Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

   

§ 1422 BGB - Inhalt des Verwaltungsrechts

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





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