§ 2181 BGB

§ 2181 Bürgerliches Gesetzbuch - Fälligkeit bei Beliebigkeit


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2181-BGB-Haftung