§ 2181 BGB

§ 2181 Bürgerliches Gesetzbuch - Fälligkeit bei Beliebigkeit


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§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.


Stand: 14.03.2023





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