§ 1257 BGB

§ 1257 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesetzliches Pfandrecht


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§ 1257 BGB - Gesetzliches Pfandrecht

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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