§ 690 BGB

§ 690 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung


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§ 690 BGB - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


Stand: 14.03.2023





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