§ 690 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Sie sind hier.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Stand: 14.03.2023