§ 2029 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
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Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
Stand: 14.03.2023