§ 2029 BGB

§ 2029 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben


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§ 2029 BGB - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.


Stand: 14.03.2023





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