§ 1451 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Sie sind hier.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
Stand: 14.03.2023