§ 1451 BGB

§ 1451 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitwirkungspflicht beider Ehegatten


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1451 BGB - Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1451-BGB-Haftungsausschluss